VereinssatzungNeufassung der Satzung derLandesarbeitsgemeinschaft Tanz in Bayern e.V.§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr(1)Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Tanz in Bayern e.V.“(2)Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 VereinszweckDer Verein hat den Zweck der Förderung und Pflege der verschiedenen Bereiche des Tanzes als Kulturgut. Die Aufgaben sind insbesondere -Ausübung des Tanzes, insbesondere in der Jugendarbeit,-Förderung des Tanzes, insbesondere in der Jugendarbeit,-Ausbildung und Fortbildung von Tanzleitern und Mitarbeitern,-Durchführung von Lehrgängen und Tagungen,-Beschaffung von Mitteln und Einrichtungen zur Durchführung von Studienwochen, Lehrgängen und entsprechenden Veranstaltungen,-Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Tanzkreisen und ähnlichen Gruppen,-Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen, insbesondere mit dem Bayerischen Jugendring,-Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen,-Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen im musisch-kulturellen Bereich,-Kulturaustausch mit ausländischen Tanzgruppen,-Kontakte zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland und-Veröffentlichungen. § 3 Gemeinnützigkeit(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3)Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ohne Vergütung oder Entschädigung ausgeübt.(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(5)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.(6)Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft(1)Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, aber auch Personengemeinschaften, Vereinigungen und sonstige Gruppen werden.(2)Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf – sofern erforderlich - der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.(3)Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann auf Antrag der betroffenen Person von der Mitgliederversammlung überprüft werden; die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.(4)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung eines Mitgliedes, das nicht natürliche Person ist.(5)Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Tritt ein Mitglied während des Geschäftsjahres aus, so hat es keinen Anspruch auf – auch anteilige - Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.(6)Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es-in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder wenn es-mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und trotz zweimaliger in mindestens vierwöchigem Abstand erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der zweiten Mahnung gegenüber dem Vorstand nicht erklärt. In der zweiten Mahnung muß der Ausschluß aus dem Verein ausdrücklich angedroht werden. Die Mahnungen sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse zu schicken.(7)Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluß über den Ausschluß ist der/dem Betroffenen durch den Vorstand mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.(8)Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Dazu ist die/der Betroffene zu laden und in der Versammlung vor der Beschlußfassung zu hören. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.§ 5 EhrenmitgliederDer Vorstand kann natürliche Personen aufgrund ihrer Verdienste für den Verein und seiner Zielsetzung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sofern sie dieses nicht schon aufgrund eigener Mitgliedschaft haben.§ 6 Beiträge (1)Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ein derartiger Beschluß kann nur mit Wirkung für das nächstfolgende Geschäftsjahr gefaßt werden.(2)Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. (3)Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.(4)Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird.§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 8 Mitgliederversammlung(1)Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.(2)Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.(3)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. (4)In den jährlichen Mitgliederversammlungen gibt der Vorstand seinen Jahresbericht ab, der Schatzmeister gibt seinen Kassenbericht ab und nimmt die Jahresplanung des Vorstandes entgegen.(5)Die Entlastung des Vorstandes hat anläßlich der jährlichen Mitgliederversammlung Bestandteil der Tagesordnung zu sein.(6)Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.(7)Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen, wenn nicht turnusgemäß Neuwahlen stattfinden. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.(8)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Sie haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kasse zu prüfen, insbesondere vor einer Mitgliederversammlung, und dort jährlich einen Prüfungsbericht abzugeben.§ 9 Vorstand(1)Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu fünf Beisitzern.(2)Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen. Jeder vertritt alleine.(3)Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.(4)Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden.(5)Der Vorstand kann Bezirks- und Fachvertreter benennen. Diese müssen dem Verein nicht notwendig als Mitglied angehören. Sie sind zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. § 10 Beschlußfassung und Stimmrecht(1)Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (2)Bei der Beschlußfassung über Anträge bedeutet Stimmengleichheit die Ablehnung des Antrages. Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen. Wird wiederum Stimmengleichheit festgestellt, so entscheidet daraufhin das Los.(3)Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.(4)Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. (5)Bei der Wahl der Beisitzer ist zunächst die Anzahl der zu wählenden Beisitzer zu beschließen. Die Wahl der Beisitzer kann aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung durch Akklamation mittels Blockabstimmung erfolgen. In einer Vorschlagsliste werden alle Personen, die sich zur Wahl stellen, in der Reihenfolge der Vorschläge aufgenommen. Die Mitglieder haben so viele Stimmen, wie Beisitzer zu wählen sind. Jedem Vorschlag kann nur eine Stimme gegeben werden. (6)Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.(7)Bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind, sofern diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, unzulässig.(8)Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, üben ihr Stimmrecht unabhängig von ihrer Mitgliederstärke durch einen Vertreter aus, der dem Vorstand schriftlich zu benennen ist. Ist eine natürliche Person Mitglied des Vereins und vertritt zugleich eines oder mehrere Mitglieder des Vereins, die keine natürliche Personen sind, so kann sie auch mehrere Stimmen in der Anzahl der Stimmrechte ausüben.(9)Wählbar sind nur natürliche Personen ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ungeachtet dessen, ob sie selbst Mitglied des Vereins sind oder ein Mitglied vertreten, das keine natürliche Person ist.(10)Eine Person kann nicht mehrere Ämter innehaben, es sei denn zusätzlich Bezirks- und oder Fachvertreter – auch mehrerer Sparten.(11)Bezirks- und Fachvertreter haben kein aus dieser Tätigkeit resultierendes Stimmrecht. § 11 Niederschrift Über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, zu erstellen.§ 12 Auflösung des Vereins(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.(2)Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, oder wenn in einer Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder den Antrag auf Auflösung des Vereins stellt. In diesem Fall ist von dem/der ersten Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten unter Beachtung der vierwöchigen Ladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes hierfür einzuberufen. (3)Der Beschluß zur Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.(4)Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.(5)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den „Deutscher Bundesverband Tanz e.V.“ und den „Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.“, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu deren satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden haben.München, den 16.04.2005Landesarbeitsgemeinschaft Tanz in Bayern e.V.LAG Tanz in Bayern e.V.